Infos zu Kfz-Versicherungen

Wenn Sie sich ein Auto zulegen, müssen Sie es ver­sichern.
Die Kfz-Haft pflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben – ohne Nachweis eines Haft pflichtschutzes geht schon bei der Zulassung nichts. Die Haft­pflicht tritt immer dann ein, wenn Sie schuldhaft einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigen. Teil- oder Vollkasko können freiwillig abgeschlossen werden. Kaskoversicherungen zahlen auch für Schäden am eigenen Fahrzeug.

Viele Faktoren bestimmen den Beitrag
Die Höhe der Beiträge zur Kfz-Versicherung hängt von vielen Faktoren ab - vom Zeitraum, den Sie bereits unfallfrei zurückgelegt haben, von Fahrzeugtyp und Regionalklasse, von der gewünschten Selbstbeteiligung und davon, ob Sie als Garagenbesitzer, Wenignutzer oder Beamter besondere Prämiennachlässe in Anspruch nehmen können.

Als Fahranfänger zahlen Sie weniger, wenn Sie Ihren PKW zunächst als Zweitwagen der Eltern anmelden und den Vertrag später umschreiben lassen. Cabriofahrer sparen durch Nutzung eines Saisonkennzeichens.

Kfz-Versicherung: Aufs Kleingedruckte achten mehr erfahren weniger

Die Autoversicherer im deutschen Markt werben wieder verstärkt um neue Kunden: Der 30. November ist Stichtag für die Kündigung des alten Vertrages, wenn man zum Jahresbeginn des Folgejahres zu einem anderen, kostengünstigeren Versicherer wechseln will. Wer durch Wechsel des Kfz-Versicherers sparen will, sollte aber nicht nur auf den Preis achten. Oft erkauft man sich extragünstige Beiträge nur durch abgespeckte Leistungen. Beispiel Fahrlässigkeitsklausel: Kundenfreundliche Versicherer zahlen in der Vollkasko auch dann, wenn der Versicherte den Schaden am eigenen Fahrzeug durch grobe Unachtsamkeit verschuldet hat – etwa nach Überfahren einer roten Ampel oder dem Missachten von Vorfahrtsregeln.

In vielen „Billigtarifen“ allerdings ist eine Regulierung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. So spart der Versicherer Regulierungskosten, dadurch kann er günstigere Beiträge kalkulieren. Gleiches gilt für die so genannte Rabattretterklausel. Die verhindert in leistungsstarken Tarifen, dass langjährig schadenfreie Fahrer gleich beim ersten Unfall den erreichten Schadenfreiheitsrabatt verlieren und sofort höhere Beiträge zahlen müssen. In preisgünstigen „Basis“- oder „Grundtarifen“ ist ein solcher Rabattretter oft nicht enthalten. Ärgerlich wird das spätestens, wenn man jahrelang unfallfrei gefahren ist und gleich beim ersten kleinen Schaden kräftig hochgestuft wird. Auch eine ausreichende Versicherungssumme ist wichtig: Experten empfehlen eine Höchstdeckung von 100 Millionen Euro für Sach- und Per­sonenschäden. Will man zum 1. Januar des nächsten Jahres den Versicherer wechseln, muss die Vertragskündigung bis spätestens 30. November bei der bisherigen Versicherung vorliegen – am besten als Einschreiben mit Rückschein, so dass im Ernstfall der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung problemlos möglich ist.

Blechschaden selbst zahlen? mehr erfahren weniger

Auf überfüllten Straßen und engen Parkplätzen sind Blechschäden häufig. Bei kleineren Unfällen ohne Per­sonenschaden kommt die Polizei oft gar nicht mehr, etwa wenn man beim Ausparken ein benachbartes Fahrzeug touchiert hat. In diesem Fall sollte man den Europäischen Unfallbericht nutzen, der wichtige für die Schadenregulierung nötige Fragen erfasst. Ein Vordruck wird vom Versicherer zusammen mit den Vertragsunterlagen zugeschickt und sollte im Fahrzeug aufbewahrt werden, so dass er im Notfall zur Hand ist. Der Unfallbericht wird von den Beteiligten ausgefüllt, unterschrieben und an die zuständigen Versicherer geschickt. Wichtig: Ein Schuldanerkenntnis ist die Unterschrift unter den Europäischen Unfallbericht für keinen der Unfallgegner – wer seine Schuld ausdrücklich anerkennt, ohne dass sein Kfz-Versicherer den Schadenhergang zuvor prüfen konnte, riskiert seinen Versicherungsschutz.

In manchen Fällen kann es sich lohnen, kleinere selbstverschuldete Schäden aus der eigenen Tasche zu zahlen, um den erreichten Schadenfreiheitsrabatt nicht zu verlieren. Den genauen Betrag, den man maximal selbst zahlen sollte, kann man sich vom Kfz-Versicherer ausrechnen lassen. Diese Grenze ist abhängig vom bisher erreichten Rabatt und den Rückstufungsregeln des jeweiligen Versicherungstarifs. Faustregel: Schäden bis ca. 600 Euro kann man selbst übernehmen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Stellt sich erst später heraus, dass es günstiger gewesen wäre, einen Schaden nicht selber zu zahlen, sondern vom Versicherer regulieren zu lassen, kann man den Unfall bis zum Jahresende nachmelden, Unfälle im Dezember auch bis zum 31. Januar des Folgejahres. Der Versicherer erstattet die ausgelegten Reparaturkosten dann nachträglich, kürzt im Gegenzug aber den Schadenfreiheitsrabatt.

Grüne Karte hilft beim Auslandsunfall mehr erfahren weniger

Wer jenseits deutscher Grenzen mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt seine Grüne Versicherungskarte dabei haben. Die Grüne Karte ist zwar innerhalb der Europäischen Union und vielen anderen Ländern nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben - bei einem Unfall kann sie die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. Erfahrungen zeigen außerdem, dass die Grüne Versicherungskarte in manchen Ländern Europas bei Unfällen von der örtlichen Polizei nach wie vor verlangt wird. Bußgeld darf aber zumindest in EU-Ländern nicht kassiert werden, wenn man als Autofahrer die Grüne Karte nicht mit sich führt. Hat man einen Unfall im Ausland selbst verursacht hat oder ist die Schuldfrage unklar, gilt: Mit der Grünen Versicherungskarte informiert man den Unfallgegner und gegebenenfalls die örtliche Polizei über den eigenen Kfz-Haft­pflichtversicherungsschutz.

Auf dem handlichen Dokument im Brieftaschenformat sind neben den eigenen Versicherungsdaten auch die Anschriften der Grüne-Karte-Büros in den verschiedenen Staaten aufgeführt, die im Versicherungsfall weiterhelfen. Meist gibt der Versicherer auf der Grünen Karte sogar seine örtlichen Regulierungspartner an, so dass bezüglich des eigenen Versicherungsschutzes auch am Urlaubsort keine Fragen offen bleiben. Wird man schuldlos in einen Unfall verwickelt, kann man wählen, ob man seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haft­pflichtversicherung des Schädigers im Ausland oder - einfacher und ohne Fremdsprachenkenntnisse - bei einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland geltend machen will. Dafür Name, Anschrift und Haft­pflichtversicherung des Unfallgegners und das amtliche Kenn­zeichen seines Fahrzeugs notieren. Außerdem die Grüne Karte des Unfallgegners vorlegen lassen und die Versicherungsnummer aufschreiben - dadurch wird eine zügige Schadenbearbeitung durch die Versicherer erleichtert.

Fehlen Daten des Unfallgegners, hilft das deutsche Grüne-Karte-Büro unter 040/33440-0.

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